Wessen Schweiz? Was die Kopftuchdebatte über das Selbstbild der Schweiz offenbart

Es gibt eine Schweiz, die wir bewohnen. Und es gibt eine Schweiz, die man sich vorstellt.

Die zweite ist erstaunlich beständig. Sie besteht aus Bergen und Seen, Chalets und Altstädten, Dorfbrunnen und Geranien vor den Fenstern. Aus Heidi, Fondue, Neutralität und direkter Demokratie. Sie ist ordentlich, zuverlässig und ein bisschen eigenwillig. Ihre Bilder begegnen uns auf Tourismuswerbungen und politischen Abstimmungskampagnen, in Schulbüchern und Stammtischparolen.

Die erste Schweiz sieht vielfältiger aus.

Sie ist mehrsprachig, multireligiös und durch Migration geprägt. Menschen mit unterschiedlichsten Familiengeschichten wachsen hier auf, besuchen dieselben Schulen, sprechen dieselben Dialekte und arbeiten in denselben Institutionen. Sie sind christlich, muslimisch, jüdisch, hinduistisch, atheistisch oder irgendetwas dazwischen.

Diese Schweiz muss man sich nicht ausdenken. Sie ist längst da.

Und trotzdem scheint unsere Vorstellung davon, wer selbstverständlich zur Schweiz gehört, ihrer gesellschaftlichen Realität immer wieder hinterherzuhinken.

Innerhalb weniger Tage haben zwei Kantonsparlamente Kopftuchverbote an Schulen gefordert. Im Aargau soll Schülerinnen unter 16 Jahren das Tragen eines Kopftuchs an der Volksschule verboten werden. In Zürich geht der Vorstoss noch weiter: Dort hat der Kantonsrat eine Motion überwiesen, die religiöse Kopfbedeckungen sowohl Schülerinnen als auch Lehrerinnen an öffentlichen Schulen und Kindergärten verbieten will. Auch in Bern liegt inzwischen ein entsprechender Vorstoss vor.

Die Debatte findet im Namen von Gleichstellung, Kindesschutz und religiöser Neutralität statt, wird jedoch über die Köpfe derjenigen hinweg geführt, die unmittelbar davon betroffen sind. Dabei ist das Kopftuch seit Jahrzehnten Projektionsfläche für Debatten über «Integration», Zugehörigkeit und vermeintlich «schweizerische Werte», in denen muslimische Frauen immer wieder als fremdbestimmt, rückständig oder als Gegenbild zu einer vermeintlich emanzipierten Schweizer Gesellschaft dargestellt werden. Das Kopftuchverbot schränkt die Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe muslimischer Mädchen und Frauen ein und reproduziert gleichzeitig die Vorstellung, dass das Kopftuch ein gesellschaftliches Problem und eine Bedrohung darstellt. Für uns ist ein solches Verbot Ausdruck von Diskriminierung und antimuslimischem Rassismus.

Das Integrationsparadox

Von Menschen mit Migrationsgeschichte wird viel verlangt. Sie sollen die Sprache lernen, eine Ausbildung machen, arbeiten, Steuern zahlen, sich beteiligen. Sich «integrieren». Dahinter steckt ein gesellschaftliches Versprechen: Wer sich anstrengt und seinen Beitrag leistet, kann dazugehören.

Doch was passiert, wenn dieses Versprechen eingelöst wird? Was passiert, wenn eine migrantische oder rassifizierte Frau studiert und Lehrerin wird? Wenn sie Ärztin, Professorin oder Richterin wird? Wenn Menschen, über deren Integration jahrzehntelang gesprochen wurde, irgendwann nicht mehr nur in unseren Institutionen arbeiten, sondern diese Institutionen sichtbar repräsentieren?

Der deutsche Soziologe Aladin El-Mafaalani hat diesen Widerspruch mit einer zugespitzten Beobachtung über kopftuchtragende Frauen beschrieben: An der Frau mit Kopftuch habe sich niemand gestört, solange sie Reinigungskraft war. Zum Problem sei sie geworden, als sie hochgebildet war und Lehrerin oder Richterin werden wollte.

Plötzlich geht es nicht mehr darum, ob muslimische Frauen «integriert» sind. Es geht darum, welchen Platz die Schweiz ihnen zugesteht. Eine Reinigungskraft mit Kopftuch stellt die Vorstellung davon, wie eine Schweizer Institution aussieht, kaum infrage. Eine Lehrerin mit Kopftuch schon. Sie steht vor dem Klassenzimmer. Sie vermittelt Wissen, vergibt Noten, spricht mit Eltern und besitzt institutionelle Autorität. Aus der Frage «Dürfen sie hier sein?» wird irgendwann die entscheidende Frage: Dürfen sie mitbestimmen, was dieses Hier ist?

Vielleicht erklärt das einen Teil der Intensität der Kopftuchdebatte. Eine muslimische Frau mit Kopftuch, die Lehrerin sein möchte, verlangt keine abstrakte Toleranz. Sie nimmt einen Platz ein, der ihr zusteht: als Lehrerin, als Teil dieser Gesellschaft und als Repräsentantin einer Schweizer Schule.

Wer entscheidet, was Befreiung bedeutet?

Bei Schülerinnen steht in der Debatte häufig Kindesschutz und Gleichstellung im Zentrum. Eine Politik, die Selbstbestimmung ernst nimmt, muss aber beides schützen: das Recht eines Mädchens, ein Kopftuch abzulegen, wenn es dieses nicht tragen möchte, und sein Recht, eines zu tragen, wenn es dies selbst möchte. Wer tatsächlichem Druck oder Zwang entgegenwirken will, muss dort ansetzen, wo dieser stattfindet, statt muslimischen Schülerinnen kollektiv die Entscheidungsfähigkeit über ihre eigene Kleidung abzusprechen.

Darin liegt ein bemerkenswerter Widerspruch der aktuellen Debatte: Im Namen der Befreiung muslimischer Mädchen und Frauen wird ihnen vorgeschrieben, was sie nicht tragen dürfen. Die Betroffenen selbst verschwinden dabei aus einer Diskussion, die vorgeblich zu ihrem Schutz geführt wird. Politik und Institutionen bestimmen, was das Kopftuch bedeutet und welche Entscheidung als emanzipiert gelten darf. «Das System unterscheidet nicht zwischen freiwillig und unfreiwillig. Sobald du ein Kopftuch trägst, sitzt du im selben Boot», stellt die Zürcher Gemeinderätin Vera Çelik fest.

Eine Frage der Grundrechte

Die Debatte um das Kopftuchverbot berührt zentrale Grundrechte. Die Schweizer Bundesverfassung schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dazu gehört grundsätzlich auch die Freiheit, religiöse Überzeugungen sichtbar zu leben. Gleichzeitig schützt die Verfassung die persönliche Freiheit und die Rechtsgleichheit und verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der religiösen Überzeugung.

Grundrechte können generell nur dann eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz der Grundrechte anderer gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Der Staat muss also nicht nur ein legitimes Ziel benennen, sondern auch zeigen können, dass die gewählte Einschränkung geeignet und erforderlich ist und dass das angestrebte Ziel nicht mit einem milderen Eingriff erreicht werden kann.

Das Bundesgericht entschied bereits 2015 im Fall einer muslimischen Schülerin aus St. Margrethen SG, dass ihr das Tragen des Kopftuchs in der Schule nicht generell verboten werden durfte. Das Gericht sah kein ausreichendes öffentliches Interesse, das den Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertigen konnte. Weder die Ordnung des Schulbetriebs noch der religiöse Frieden wurden durch das Kopftuch beeinträchtigt. Auch Argumente der Schule bezüglich der Gleichstellung der Geschlechter oder integrationspolitischer Überlegungen rechtfertigten das Verbot nicht. Dabei hielt das Gericht auch fest, dass es keine Hinweise darauf gab, dass die Schülerin von ihren Eltern zum Tragen des Kopftuchs gezwungen wurde. Vielmehr betonte es die Bedeutung der öffentlichen Schule für Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe. Ein Kopftuchverbot wirkt diesem Ziel entgegen, wenn Schülerinnen ihre religiöse Praxis aufgeben müssen, um uneingeschränkt am Schulunterricht teilnehmen zu können.

Bei Lehrpersonen ist die rechtliche Situation komplexer. 1997 bestätigte das Bundesgericht ein Kopftuchverbot für eine muslimische Primarlehrerin im Kanton Genf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die Beschwerde der Lehrerin 2001 für unzulässig und begründete dies unter anderem mit der staatlichen Neutralität und der möglichen Wirkung des Kopftuchs auf die jungen Schüler*innen. Diese Argumentation wurde jedoch auch innerhalb des Gerichtshofs kritisiert: Richterin Françoise Tulkens wandte sich in einem späteren Fall gegen die Vorstellung, Gerichte könnten dem Kopftuch eine allgemeingültige Bedeutung zuschreiben.

Aus unserer Sicht bleibt dabei entscheidend, welche Folgen ein Kopftuchverbot konkret hat: Eine kopftuchtragende Frau wird damit von bestimmten beruflichen Möglichkeiten ausgeschlossen. Sie wird vor die Wahl gestellt, entweder auf einen Teil ihrer religiösen und kulturellen Identität oder auf ihre berufliche Teilhabe zu verzichten. Wenn das Tragen eines Kopftuchs zum Ausschlusskriterium wird, sehen wir darin eine diskriminierende Einschränkung gesellschaftlicher Teilhabe.

Die Begründung des Europäischen Gerichtshofs zeigt zugleich, wie solche Ausschlüsse entstehen können: Dem Kopftuch wird von aussen eine bestimmte Bedeutung zugeschrieben, die anschliessend dazu dient, rechtliche Einschränkungen für die Frauen zu legitimieren, die es tragen.

Was bedeutet Neutralität?

Befürworter*innen eines Kopftuchverbots argumentieren gerade bei Lehrpersonen mit der religiösen Neutralität staatlicher Schulen. Doch Neutralität kann in einem pluralen, säkularen Staat unterschiedlich verstanden werden. Sie kann bedeuten, dass staatliche Institutionen möglichst frei von sichtbaren religiösen Symbolen sein sollen. Sie kann aber auch bedeuten, dass der Staat selbst keine Religion bevorzugt oder benachteiligt.

Im zweiten Verständnis wäre entscheidend, wie eine Lehrperson ihren Beruf ausübt. Behandelt sie Kinder unterschiedlicher Religionen gleich? Respektiert sie ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit? Erfüllt sie ihren Bildungsauftrag professionell? Ihre eigene religiöse Zugehörigkeit müsste dafür nicht unsichtbar sein.

Darüber hinaus wird systematisch ausgeblendet, dass unsere Vorstellung von Neutralität selbst in einer historisch christlich geprägten Gesellschaft entstanden ist. Sonntag als Ruhetag, Weihnachten, Ostern, Auffahrt und Pfingsten als Feiertage, Kirchenglocken in unseren Dörfern und Städten, Kreuze in manchen öffentlichen Räumen. Vieles davon nehmen wir kaum noch als Religion wahr. Es ist «Tradition», «Kultur» oder schlicht normal. Unser Blick darauf, was «neutral» erscheint, ist gesellschaftlich geprägt.

Christlich geprägte Traditionen und institutionelle Strukturen sind historisch so stark in der Schule verankert, dass sie häufig als selbstverständlich erscheinen, während die sichtbare Religiosität von Minderheiten als Abweichung von einer vermeintlich neutralen Norm gelesen wird. Eine 2023 im Auftrag der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) veröffentlichte Analyse aktueller Schweizer Lehrmittel kommt zum Schluss, dass die gesellschaftliche Vielfalt der Schweiz darin nur punktuell sichtbar wird und sich weiterhin eurozentrische Perspektiven, stereotype Darstellungen und eine «Normalitätsvorstellung des Weissseins» finden. Migration erscheint zudem häufig als Abweichung von einer imaginierten homogenen Gesellschaft, während globale Ungleichheiten teilweise über vereinfachende Gegenüberstellungen zwischen einem wohlhabenden «Hier» und einem armen oder problembehafteten «Anderswo» vermittelt werden. Die EKR stellt deshalb selbst die Frage, welche Vorstellungen von Normalität solche Bilder erzeugen und wer in ihnen als selbstverständlicher Teil der Gesellschaft erscheint. Wenn wir über Neutralität an Schulen sprechen, sollten wir deshalb auch danach fragen, welche Vorstellungen davon vermittelt werden, wer zur Schweiz gehört, wer als «anders» erscheint und aus welcher Perspektive wir die Welt betrachten.

Wem wird Individualität zugestanden?

Dahinter liegt noch eine weitere Asymmetrie. Eine Lehrperson ohne sichtbares religiöses Symbol darf zunächst einfach Lehrperson sein. Eine Frau mit Kopftuch wird schnell zur muslimischen Lehrerin. Ihr Kopftuch wird zum Hinweis auf eine ganze Weltanschauung. Daraus werden Annahmen über ihre Religiosität, ihr Frauenbild, ihre politischen Überzeugungen und ihre Haltung zur Schweizer Gesellschaft abgeleitet. Sie muss nicht nur zeigen, dass sie ihren Beruf gut ausübt. Sie wird zur Repräsentantin einer Religion und aller damit verbundenen Vorurteile. Damit wird sie zur «Anderen». Das ist ein bekanntes Muster für Menschen, die nicht dem gesellschaftlichen Mehrheitsbild entsprechen. Sie bekommen dadurch weniger Raum, einfach Individuen zu sein. Ihr Verhalten wird als Aussage über eine Gruppe gelesen.

Ein neues Selbstbild der Schweiz

Die gegenwärtige Kopftuchdebatte zeigt deshalb etwas Grösseres. Die Schweiz ist längst eine postmigrantische Gesellschaft, aber unsere Institutionen und unsere kollektiven Vorstellungen davon, wer sie selbstverständlich verkörpern kann, verändern sich langsamer. Von Menschen mit Migrationsgeschichte wird Integration, Bildung, Arbeit und gesellschaftliche Beteiligung verlangt. Wenn aus Beteiligung jedoch Sichtbarkeit und aus Sichtbarkeit institutionelle Macht wird, werden neue Grenzen sichtbar. Die Forderung lautet dann nicht mehr: Werde Teil unserer Gesellschaft. Sie lautet: Werde Teil unserer Gesellschaft, ohne unsere Vorstellung davon zu verändern, wer wir sind. Doch genau das kann Zugehörigkeit nicht bedeuten. Wer Teil einer Gesellschaft ist, gestaltet sie auch mit. Nicht, indem von aussen etwas in sie hineingetragen wird, wie in solchen Debatten oft suggeriert wird, sondern weil Gesellschaft immer durch die Menschen entsteht, die in ihr leben.

Eine postmigrantische Schweiz braucht deshalb keine Menschen, die möglichst perfekt in ein altes Bild der Schweiz hineinpassen. Sie braucht ein Bild der Schweiz, das mit ihrer gesellschaftlichen Realität mithalten kann. Deshalb müssen wir aufhören zu fragen, wann Menschen endlich in der Schweiz ankommen und anfangen zu fragen, wann unser Bild von der Schweiz in ihrer eigenen Gegenwart ankommt. Eine Lehrerin mit Kopftuch wäre dann weder ein Beweis «gelungener Integration» noch eine Bedrohung «schweizerischer Werte». Sie könnte einfach eine Lehrerin sein.